Berufshaftpflicht

Facharzt

Sie haben mit Ihrer Facharztprüfung die ärztliche Ausbildung beendet. Damit wächst auch die Verantwortung in der Klinik und die Möglichkeiten der freiberuflichen Tätigkeiten erweitern sich. Einige von Ihnen arbeiten nebenbei als Notarzt, machen Dienste im Rahmen des KV-Bereitschaftsdienst, schreiben Gutachten oder vertreten Kollegen in deren Praxis.

Ganz bestimmt stellen Sie sich die Frage: „Wer kommt dafür auf, wenn mir ein Fehler passiert, wer übernimmt die Haftung dafür?“ Oder auch: „Wie kann ich die Kosten die aus einem Haftungsfall entstehen absichern, was deckt meine Versicherung über die Klinik ab?“

Für die normale dienstliche Tätigkeit innerhalb der Klinik besteht in den aller meisten Fällen Versicherungsschutz über den Arbeitgeber. Es empfiehlt sich darüber Informationen ein zu holen in welchen Bereichen dieser Versicherungsschutz greift. Alles was Sie nebenbei noch tun an ärztlicher Tätigkeit müssen Sie selbst versichern.

Auch wenn Sie keinerlei freiberuflichen Tätigkeiten als Arzt oder Ärztin nachgehen gehören Sie als Arzt/Ärztin in Deutschland zu einer freien Berufsgruppe.
Das bedeutet das Sie auch in Ihrem privaten Umfeld bei medizinischen Notfällen als Ärzte haften.

In den jeweiligen Berufsordnungen der Landesärztekammern werden die Grundlagen der ärztlichen Tätigkeit für alle Ärzte im jeweiligen Bundesland geregelt.

Bei der Bayrischen Landesärztekammer ist z.B. dieser Satz zu finden.

Gemäß § 21 der Berufsordnung für die Ärzte Bayers (BO) und Art. 18 Abs. 1 Nr. 4 Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) ist der Arzt verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zu versichern. Auf Verlangen ist dem zuständigen Ärztlichen Bezirksverband oder der Bayerischen Landesärztekammer ein entsprechender Nachweis über das Vorliegen der Versicherung vorzulegen, Art. 18 Abs. 1 Nr. 4 HKaG.

So oder so ähnlich kann man das bei allen Landesärztekammern in Deutschland auf deren Homepage nachlesen.

Daraus leitet sich eine Pflicht für jeden Arzt ab. Für die Fachärzte in den Kliniken bedeutet das, dass eine sogenannte Restrisikoabsicherung über eine Berufshaftpflicht vorgenommen werden muss!

Der Versicherungsschutz umfasst Erste Hilfe bei Notfällen, Freundschaftsdienste usw. und gilt weltweit außerhalb der Klinik. Die meisten Versicherer schließen außerdem die Tätigkeit als Notarzt, Dienste im Rahmen des Kassenärztlichen Bereitschaftsdienst, Gutachten und Regressansprüche des Arbeitgebers mit ein. Auf Wunsch kann auch die Praxisvertretung bei Bedarf eingeschlossen werden.

Der Beitrag dafür liegt meist deutlich unter 80 € pro Jahr. Die private Haftpflicht sollte als eigenständiger Vertrag geführt werden, damit Schäden im privaten Umfeld den beruflichen Versicherungsschutz nicht gefährden.

Sie möchten wissen wo Sie diesen Vertrag am besten abschließen können?

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Schadenbeispiel

Schadenfall: Kosten der BU und Umschulung des Patienten

Absicherung: Berufshaftpflicht für Ärzte 

Frau Dr. L. ist Fachärztin für Unfallchirurgie und Oberärztin. In Folge unterlassener Kontrollröntgenaufnahmen verkennt Sie das Abkippen einer Unterarmfraktur, die in einer erheblichen Fehlstellung verheilt. Der 40-jährige Fernfahrer wird berufsunfähig und muss umgeschult werden.