Haftpflicht
Berufshaftpflicht
Assistenzarzt in der Weiterbildung
Sie haben gerade als Assistenzarzt in der Klinik begonnen oder sind schon ein Zeitlang dort tätig? Dann stellen Sie sich bestimmt die Frage:
„Wie bin ich im Falle eines Behandlungsfehlers abgesichert, wer übernimmt die Haftung dafür?“
Die Krankenhäuser haben eine eigene Haftpflichtversicherung die diese Fälle abdecken. Das bedeutet konkret, dass alles was während des regulären Dienstes passieren kann, über den Arbeitgeber abgesichert ist. Es empfiehlt sich dazu über die Klinikleitung Informationen einzuholen, in welchem Umfang diese Absicherung greift.
Ist dann damit das Thema erledigt? Leider Nein!
Ärzte gehören in Deutschland zu einer freien Berufsgruppe. Das bedeutet das Sie auch in Ihrem privaten Umfeld bei medizinischen Notfällen als Ärzte haften. In den jeweiligen Berufsordnungen der Landesärztekammern werden die Grundlagen der ärztlichen Tätigkeit für alle Ärzte im jeweiligen Bundesland geregelt.
Bei der Bayrischen Landesärztekammer ist z.B. dieser Satz zu finden:
Gemäß § 21 der Berufsordnung für die Ärzte Bayers (BO) und Art. 18 Abs. 1 Nr. 4 Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) ist der Arzt verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zu versichern. Auf Verlangen ist dem zuständigen Ärztlichen Bezirksverband oder der Bayerischen Landesärztekammer ein entsprechender Nachweis über das Vorliegen der Versicherung vorzulegen, Art. 18 Abs. 1 Nr. 4 HKaG.
So oder so ähnlich kann man das bei allen Landesärztekammern in Deutschland auf deren Homepage nachlesen. Daraus leitet sich eine Pflicht für jeden Arzt ab. Für die Assistenzärzte in den Kliniken bedeutet das, dass eine sogenannte Restrisikoabsicherung über eine Berufshaftpflicht vorgenommen werden muss!
Der Versicherungsschutz umfasst Erste Hilfe bei Notfällen, Freundschaftsdienste usw. und gilt weltweit außerhalb der Klinik. Die meisten Versicherer schließen außerdem die Tätigkeit als Notarzt, Dienste im Rahmen des Kassenärztlichen Bereitschaftsdienst, Gutachten und Regressansprüche des Arbeitgebers mit ein. Der Beitrag dafür liegt meist deutlich unter 80 € pro Jahr und in den meisten Fällen ist die private Haftpflicht für Sie und Ihre Familie schon mit dabei.
Sie möchten wissen wo Sie diesen Vertrag am besten abschließen können?
Fragen Sie mich!
Über das Kontaktformular können Sie bei mir völlig unverbindlich und kostenlos einen Vorschlag anfordern.
Schadenbeispiel
Schadenfall: Abwehr unberechtigter Ansprüche
Absicherung: Berufshaftpflicht für Ärzte
Dr. K. Assistenzarzt in der Weiterbildung zum Facharzt für Kinder und Jugendmedizin hat Nachtdienst in der Klinik. Nachts kommt eine Mutter mit Ihrem Kind in die Aufnahme. Das Kind hat starke Bauchschmerzen.
Dr. K. untersucht das Kind. Bei der Untersuchung weint das Kind weiter, Dr. K schaut in den Rachen was den würge Reflex auslöst. Die Mutter ist über die Untersuchung so erbost das Sie Ihr Kind nimmt und die Aufnahme wieder verlässt.
Wenige Tage später leitet die Klinik Post des Rechtsanwalts der Mutter an Dr. K. weiter. Ihm wird darin besonders grobes Verhalten bei der Untersuchung des Kindes vorgeworfen, er hätte dem Kind bei der Untersuchung weh getan und sich nicht um das Wohle des Kindes bemüht.
Dr. K. meldet den Vorwurf seiner Berufshaftpflicht, da in diesem Fall zwar in erster Linie die Klinik betroffen ist, dennoch die Abwehr von unberechtigten Ansprüche im Raum stehen.
Anfrage Beratung/Rückruf
Auf diesen Seiten werden in Kürze weitere Informationen und Wissenswertes zum Thema eingestellt. Schauen Sie doch einfach wieder vorbei. Die Seite der Ärzteberater wird stetig ausgebaut, erweitert und aktualisiert.